Freitag, 12. September 2008

Pensionsvorschuss auch nach Umzug nach Deutschland


Der Europäische Gerichtshof gab einem behinderten Mann Recht.

Wien/Luxemburg. Ein Deutscher war seit 1980 in Österreich wohnhaft und hier im Rahmen des ASVG versichert. Im Jahr 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall und beantragte eine Berufsunfähigkeitspension. Die Pensionsversicherung weigerte sich, es folgte ein Prozess.

Der Mann - ihm wurde durch einen Bescheid des Bundessozialamtes eine Behinderung zu 70 Prozent attestiert - war nicht mehr im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes arbeitsfähig. Er musste also für den österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Aufgrund des anhängigen Verfahrens bezog der Deutsche Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in der Höhe von € 23,87 täglich. Im Jahr 2004 aber verlegte der Mann seinen Wohnsitz zu seiner Familie nach Deutschland. Darauf wurde die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt.

Der Mann wehrte sich dagegen und ging bis zum Verwaltungsgerichtshof. Dieser bat wiederum den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der Frage. Der EuGH entschied nun (GZ: C-228/07) zu Gunsten des Deutschen: Zahlungen des Pensionsvorschusses dürfen aus europarechtlichen Gründen nicht an den Wohnsitz in Österreich gekoppelt werden.

Gut so, schließlich hat er in Österreich fast 20 Jahre brav eingezahlt.

(Quelle: DiePresse.com)
(Urteil: EUR-Lex)

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